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Fassungsvergleich zu Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 206/2019 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2019 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 5 sind auf Beförderungen von Tabak zum Erhitzen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2019 begonnen werden.