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Fassungsvergleich zu LT-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ladepunkte- und Tankstellen-Verordnung (LT-V) 1
§ 1neu
in Kraft ab 24.09.2019 · idF BGBl. II Nr. 280/2019 § 1↗RIS↗
§ 1.
Diese Verordnung gilt für
1. öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge,
2. öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge sowie
3. öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge,
die zwischen dem 18. November 2017 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 errichtet oder erneuert worden sind.