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Norm
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Fassungen
§ 4 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
BGBl
§ 4 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Judikatur
§ 4 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
§ 4 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
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Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
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Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 4
neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF
BGBl. II Nr. 290/2019
§ 4↗
RIS↗
§ 4.
Die Informationen sind erstmalig für das Kalenderjahr 2019 zu übermitteln.