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Fassungsvergleich zu Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen 1
§ 4neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 290/2019 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Informationen sind erstmalig für das Kalenderjahr 2019 zu übermitteln.