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Fassungsvergleich zu FAV 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) 1
§ 11neu
in Kraft ab 05.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 293/2019 § 11↗RIS↗
Allgemeine Anforderungen
§ 11.
(1) Die Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung müssen im Wärmeleistungsbereich der Feuerungsanlage eingehalten werden.
(2) Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angabe des Herstellers geeignet sind.
(3) Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzeiten sowie des Feuererhaltungsbetriebs nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.
(4) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
Schlagworte
Anfahrzeit