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Fassungsvergleich zu 64. Nachtrag zum Arzneibuch××

Änderungen zwischen den Fassungen

64. Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 07.11.2019 · idF BGBl. II Nr. 322/2019 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.4, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.