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Fassungsvergleich zu Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 377/2019 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Die Anmeldung zum Onlineverfahren erfolgt über ein hiefür auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestelltes Webformular. Der Unternehmer hat bekanntzugeben:
1. Name bzw. Firmenbezeichnung
2. Adresse
3. E-Mailadresse
4. Umsatzsteueridentifikationsnummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, eine andere Steueridentifikationsnummer
(2) Dem Anmeldeformular sind folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen:
1. ein Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat
2. ein Nachweis über die Identität und die Vertretungsbefugnis der die Anmeldung durchführenden Person