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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMNT 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMNT 2019 1
§ 11neu
in Kraft ab 04.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 4/2020 § 11↗RIS↗
Nebentätigkeit
§ 11.
Bei der Übertragung von entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit herzustellen. Der Dienstgeber hat der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 18 Abs. 1a zu berichten.