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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMNT 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMNT 2019 1
§ 8neu
in Kraft ab 04.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 4/2020 § 8↗RIS↗
Verbindliche Vorgaben
§ 8.
(1) Gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:
1. Der Frauenanteil zum 31.12.2018 darf nicht unterschritten werden.
2. Der Frauenanteil ist wie nachstehend zu erhöhen:
Frauenanteil 31.12.2018
Frauenanteil 31.12.2020
von 0 %
auf 10%
von 1 % bis 10 %
auf 20%
von 11 % bis 20 %
auf 30%
von 21 % bis 49 %
auf 50%
(2) In Unternehmungen, an denen der Bund zur Gänze oder zum Teil durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mit einem Bundesanteil von 50 % und mehr beteiligt ist, ist der Frauenanteil an der Bundesquote im jeweiligen Aufsichtsgremium auf 50% zu erhöhen.
(3) In Unternehmungen gemäß Abs. 2 ist eine geschlechtergerechte Besetzung der Eigentümervertretung und des Vorstands anzustreben.