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Fassungsvergleich zu Vermarktung von Obst und Gemüse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermarktung von Obst und Gemüse 1
§ 3neu
in Kraft ab 08.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 5/2020 § 3↗RIS↗
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§ 3.
Für ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß § 2 besteht, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm für dieses Erzeugnis vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.