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Fassungsvergleich zu Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken 1
§ 1neu
in Kraft ab 26.02.2020 · idF BGBl. II Nr. 36/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.