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Norm
Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
Fassungen
§ 2 Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
BGBl
§ 2 Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
Judikatur
§ 2 Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
§ 2 Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
Fassungsvergleich zu
Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
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Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 18.03.2020 · idF
BGBl. II Nr. 101/2020
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.