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Fassungsvergleich zu Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst 1
§ 2neu
in Kraft ab 18.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 101/2020 § 2↗RIS↗
§ 2.
Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.