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Fassungsvergleich zu 66. Nachtrag zum Arzneibuch××

Änderungen zwischen den Fassungen

66. Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 15.04.2020 · idF BGBl. II Nr. 156/2020 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte des siebten Nachtrags zur neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.7, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.