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Fassungsvergleich zu Fahrverbot auf der A12 Inntalautobahn im Bereich Anschlussstelle Wattens auf den Abfahrtsrampen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fahrverbot auf der A12 Inntalautobahn im Bereich Anschlussstelle Wattens auf den Abfahrtsrampen 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 289/2020 § 2↗RIS↗
§ 2.
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 ist der Ziel- oder Quellverkehr in den Gemeindegebieten von Baumkirchen, Fritzens, Kolsass, Kolsassberg, Volders, Wattens, Wattenberg und Weer.
Schlagworte
Zielverkehr