Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 21↗RIS↗
4. Hauptstück
Bauartzugelassene Geräte
Höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte
§ 21.
Voraussetzung für die Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 ist die Einhaltung folgender Dosisleistungs- und Aktivitätswerte:
1. drei Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Gerätes für die Dosisleistung;
2. das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 für die Aktivität, wobei im Fall von mehreren Radionukliden die Summenformel gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist.
Schlagworte
Dosisleistungswert, Dosisleistungswert