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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 22neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 22↗RIS↗
Antragsunterlagen
§ 22.
Einem Antrag auf Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:
1. die beabsichtigte Verwendung des Gerätes;
2. detaillierte Beschreibung des Gerätes, einschließlich Planzeichnungen und strahlenschutzrelevanter Sicherheitseinrichtungen;
3. Funktionsweise;
4. technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
5. Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 21;
6. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 33 Abs. 3 Z 5 StrSchG 2020;
7. erforderlichenfalls Vorkehrungen zur Sicherstellung sowie Maßnahmen zur Kontrolle, dass jedes einzelne Gerät den Merkmalen der Bauart entspricht;
8. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.