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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 43neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 43↗RIS↗
4. Abschnitt
Offene radioaktive Stoffe
Aufzeichnungspflichten
§ 43.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
2. physikalische und chemische Eigenschaften;
3. Zeitpunkt des Bezuges;
4. Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:
1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
2. physikalische und chemische Eigenschaften;
3. Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
4. Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.