Änderungen zwischen den Fassungen
§ 43neu
4. Abschnitt
Offene radioaktive Stoffe
Aufzeichnungspflichten
§ 43.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
2. physikalische und chemische Eigenschaften;
3. Zeitpunkt des Bezuges;
4. Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:
1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
2. physikalische und chemische Eigenschaften;
3. Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
4. Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.