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Fassungsvergleich zu IntV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Interventionsverordnung 2020 (IntV 2020) 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 343/2020 § 12↗RIS↗
3. Teil
Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation
Referenzwerte
§ 12.
Der Referenzwert für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation beträgt
1. nach einem radiologischen Notfall 20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr;
2. aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.