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Fassungsvergleich zu IntV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Interventionsverordnung 2020 (IntV 2020) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 343/2020 § 9↗RIS↗
Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften
§ 9.
(1) Notfalleinsatzkräfte haben über eine Ausbildung gemäß Anlage 5 zu verfügen.
(2) Notfalleinsatzkräfte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 5 angeführten Themen, bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen, im Ausmaß von mindestens 16 Stunden teilzunehmen, wobei absolvierte Spezialausbildungen und Teilnahmen an Notfallübungen als Fortbildung gelten. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.