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Fassungsvergleich zu MFAB-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V) 1
§ 4neu
in Kraft ab 23.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 454/2020 § 4↗RIS↗
Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf in § 1 genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist § 13 FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.