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Fassungsvergleich zu IQS-WB-Aufwandersatzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

IQS-WB-Aufwandersatzverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 05.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 466/2020 § 2↗RIS↗
Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Beirates
§ 2.
Den übrigen Mitgliedern des Beirates gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von jeweils 305 €.