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Fassungsvergleich zu IQS-WB-Aufwandersatzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

IQS-WB-Aufwandersatzverordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 05.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 466/2020 § 3↗RIS↗
Reiseauslagen
§ 3.
Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955