Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Nebentätigkeit
§ 4.
Für Mitglieder des Beirates, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß den §§ 1 und 2 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
Schlagworte