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Fassungsvergleich zu RnV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Radonschutzverordnung (RnV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 10.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 470/2020 § 5↗RIS↗
2. Hauptstück
Schutz vor Radon in Wohngebäuden
Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden
§ 5.
Für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zum Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 gelten die Festlegungen der Anlage 2.