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Fassungsvergleich zu Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 1
§ 5neu
in Kraft ab 05.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 543/2020 § 5↗RIS↗
§ 5.
Alle Personen, die an Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Verlauf der Sitzungen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis