Änderungen zwischen den Fassungen
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
1§ 0↗RIS↗
§ 5neu
§ 5.
Alle Personen, die an Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Verlauf der Sitzungen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
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