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Fassungsvergleich zu Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024 1
§ 1neu
in Kraft ab 16.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 135/2020 § 1↗RIS↗
Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses
§ 1.
(1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2021 bis 2024 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.
(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet:
Länder
Verteilungsschlüssel
Burgenland
2,739453%
Kärnten
5,860326%
Niederösterreich
18,738108%
Oberösterreich
17,769283%
Salzburg
6,900836%
Steiermark
15,188123%
Tirol
13,700107%
Vorarlberg
5,473542%
Wien
13,630222%