Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abstimmungsspendegesetz 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abstimmungsspendegesetz 2020 1
§ 3neu
in Kraft ab 16.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 135/2020 § 3↗RIS↗
§ 3.
Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 sind bis spätestens 31. März 2021 zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundeskanzleramt bzw. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2025 nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.