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Fassungsvergleich zu Abstimmungsspendegesetz 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abstimmungsspendegesetz 2020 1
§ 5neu
in Kraft ab 16.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 135/2020 § 5↗RIS↗
§ 5.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Über die neuerliche Vergabe von Rückzahlungen aus Förderungen entscheidet der Beirat gemäß § 4 Abs. 1.