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Fassungsvergleich zu Abstimmungsspendegesetz 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abstimmungsspendegesetz 2020 1
§ 6neu
in Kraft ab 16.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 135/2020 § 6↗RIS↗
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Z 6 und § 5 bezüglich der von ihm zu vergebenden Förderungen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
3. im Übrigen der Bundeskanzler
betraut.