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Fassungsvergleich zu Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds 1
§ 3neu
in Kraft ab 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 137/2020 § 3↗RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.