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Norm
Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
Fassungen
§ 3 Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
BGBl
§ 3 Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
Judikatur
§ 3 Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
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§ 0↗
RIS↗
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neu
in Kraft ab 23.12.2020 · idF
BGBl. I Nr. 137/2020
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.