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Fassungsvergleich zu Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen. 1
§ 4neu
in Kraft ab 06.06.1948 · idF BGBl. Nr. 99/1948 § 4↗RIS↗
§ 4.
Für das Entstehen der Sühneabgabeschuld ist die Bestimmung des § 1 ohne Bedeutung. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits entstandener Schuldigkeiten am Sühneabgabe bleibt unberührt.