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Fassungsvergleich zu Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 54/2021 § 2↗RIS↗
Daten
§ 2.
(1) Die zu übermittelnden Daten sind:
1. die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung des Kindes;
2. hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung hat
– das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung,
– die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl),
– die Leistungsart (Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung) und
– der zuerkannte oder abgelehnte beantragte Anspruchszeitraum (Beginn und Ende).
(2) Anstelle von bzw. ergänzend zu den in Abs. 1 angeführten Daten ist dem anfragenden Krankenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der angefragte Fall noch in Bearbeitung befindet oder die Anfrage aus einem anderen Grund nicht verarbeitet werden konnte.