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Fassungsvergleich zu SeilBEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 10↗RIS↗
Fachliche Anforderungen
§ 10.
Die Sicherheitsberichtersteller haben folgende fachliche Anforderungen nachzuweisen:
1. positiver Abschluss einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder eines Studiums;
2. einschlägige Kenntnisse der zur Erstellung von Sicherheitsberichten maßgeblichen Vorschriften;
3. mindestens zweijährige einschlägige Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003.
Schlagworte
Reifeprüfung