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Fassungsvergleich zu SeilBEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 21↗RIS↗
8. Abschnitt
Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen
§ 21.
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden, sind:
1. aufrechte Befugnis in einem bau- oder maschinenbautechnischen Fachgebiet;
2. Nachweis der positiven Absolvierung von Lehrveranstaltungen über Seilbahntechnik/Seilbahnbau an einer Hochschule im Mindestmaß von zwei Semesterwochenstunden oder ECTS-Anrechnungspunkten;
3. mindestens einjährige praktische Erfahrungen bei der Erstellung oder Prüfung von Seil- und Längenschnittsberechnungen.
(2) Das Erlöschen oder die Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 ist daraufhin zu widerrufen.
Schlagworte
Seilschnittberechnung