Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweise auf Bundesgesetze
§ 13.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.