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Norm
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
Fassungen
§ 14 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
BGBl
§ 14 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
Judikatur
§ 14 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
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Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
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§ 0↗
RIS↗
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§ 14
neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF
BGBl. II Nr. 244/2021
§ 14↗
RIS↗
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 14.
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.