Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler 1
§ 14neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 244/2021 § 14↗RIS↗
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 14.
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.