Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
Belehrungspflicht
§ 8.
Abfrageberechtigte Personen sind in regelmäßigen Abständen über datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Inhalts dieser Verordnung zu belehren.