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Fassungsvergleich zu Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler 1
§ 8neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 244/2021 § 8↗RIS↗
Belehrungspflicht
§ 8.
Abfrageberechtigte Personen sind in regelmäßigen Abständen über datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Inhalts dieser Verordnung zu belehren.