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Fassungsvergleich zu LF-MSchV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung (LF-MSchV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 286/2021 § 1↗RIS↗
Allgemeines
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß § 170 Abs. 2 LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.
(2) Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 170 Abs. 2 LAG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.