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Fassungsvergleich zu Agrarmarkttransparenzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrarmarkttransparenzverordnung 1
§ 11neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 11↗RIS↗
Besondere Auskunftspflichten und Übermittlung von Daten
§ 11.
(1) Die Unternehmen haben über Aufforderung der AMA den geschätzten Auszahlungspreis für Milchlieferungen bis spätestens 22. des laufenden Monats bekanntzugeben.
(2) Die Unternehmen haben über Aufforderung der AMA Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten bekanntzugeben, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
(3) Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) hat der AMA jeweils zum Stichtag 1. Juni und 1. Dezember die Anzahl der Milchkühe und die Anzahl der Mutterkühe der unter Milch- bzw. Fleischleistungskontrolle stehenden Betriebe einschließlich deren Betriebsnummern zu melden. Die Meldung hat bis spätestens 20. des dem Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.
Schlagworte
Milchleistungskontrolle