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Fassungsvergleich zu Agrarmarkttransparenzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrarmarkttransparenzverordnung 1
§ 12neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 12↗RIS↗
Ausnahmeregelung
§ 12.
Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Erstankäufers das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Erstankäufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.