Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Agrarmarkttransparenzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrarmarkttransparenzverordnung 1
§ 19neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 19↗RIS↗
4. Abschnitt
Meldepflichten im Sektor Getreide und Ölsaaten
Sektorspezifische Begriffsbestimmungen
§ 19.
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:
1. Erstankäufer: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe, das bzw. die Getreide oder Ölsaaten bei Erzeugern kauft, um sie zu vermarkten und
2. Getreidewirtschaftsjahr: Zeitraum von 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres.