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Fassungsvergleich zu Agrarmarkttransparenzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrarmarkttransparenzverordnung 1
§ 26neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 26↗RIS↗
Meldung Zuckerpreis
§ 26.
Jedes Zucker erzeugende Unternehmen, das Zucker entsprechend der in Anhang III Pkt. B Z II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität aus Zuckerrüben oder Rohzucker erzeugt, hat monatlich den Verkaufspreis je Tonne und die Zuckermenge gemäß den Rechnungen im Rahmen von kurzfristigen und langfristigen Verträgen zu melden.