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Fassungsvergleich zu Agrarmarkttransparenzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrarmarkttransparenzverordnung 1
§ 29neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 29↗RIS↗
Meldung Zuckerrübenanbaufläche
§ 29.
Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat jährlich bis zum 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres jene Zuckerrübenanbaufläche in Hektar, die auf Basis der abgeschlossenen Lieferverträge ermittelt wurde, und für das folgende Wirtschaftsjahr eine diesbezügliche Schätzung zu melden. Die Anbauflächen sind aufzugliedern in jene Flächen, die zur Produktion von Zucker und in jene, die zur Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.