Änderungen zwischen den Fassungen
§ 35neu
Branchenvereinbarung Zucker
§ 35.
Eine Branchenvereinbarung zuzüglich der darin enthaltenen Wertaufteilungsklauseln sowie jede diesbezügliche Abänderung ist durch das Zucker erzeugende Unternehmen unverzüglich nach Abschluss, spätestens bis 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres, zu übermitteln.