Änderungen zwischen den Fassungen
§ 36neu
Meldung durch Verkäuferverband
§ 36.
(1) Jeder anerkannte Verkäuferverband bzw. jede anerkannte Gruppe von Verkäuferverbänden hat bis Ende Jänner des betreffenden Wirtschaftsjahres ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.
(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind unverzüglich zu melden.