Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Agrarmarkttransparenzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrarmarkttransparenzverordnung 1
§ 36neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 36↗RIS↗
Meldung durch Verkäuferverband
§ 36.
(1) Jeder anerkannte Verkäuferverband bzw. jede anerkannte Gruppe von Verkäuferverbänden hat bis Ende Jänner des betreffenden Wirtschaftsjahres ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.
(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind unverzüglich zu melden.