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Fassungsvergleich zu Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS 1
§ 2neu
in Kraft ab 24.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 331/2021 § 2↗RIS↗
§ 2.
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs. Sollte im Bundesministerium keine Generalsekretärin bzw. kein Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, betraut sein, so erfolgt diese Entscheidung über Vorschlag der Leiterin bzw. des Leiters der Präsidialsektion des Bundesministeriums.