Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Information bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters
§ 6.
Das Versicherungsunternehmen hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 6 Z 1 VAG 2016 bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG zu informieren.