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Fassungsvergleich zu Verlängerung der Bestimmungen über die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Bestimmungen über die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 370/2021 § 1↗RIS↗
§ 1.
Das Außerkrafttreten der §§ 742b ASVG, 380b GSVG, 374b BSVG und 261b B-KUVG samt Überschriften wird bis 31. Oktober 2021 verschoben.