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Fassungsvergleich zu Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes 1
§ 1neu
in Kraft ab 25.11.2021 · idF BGBl. II Nr. 487/2021 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die von der Möglichkeit nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, Gebrauch machen.