Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die von der Möglichkeit nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, Gebrauch machen.