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Fassungsvergleich zu Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes 1
§ 10neu
in Kraft ab 25.11.2021 · idF BGBl. II Nr. 487/2021 § 10↗RIS↗
Verweisungen
§ 10.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.