Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Wagen
§ 4.
Wagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge ohne Eigenantrieb, die der Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern dienen. Wagen werden eingeteilt in:
1. Reisezugwagen,
2. Güterwagen und
3. Bahndienstwagen.