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Fassungsvergleich zu Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021 1
§ 4neu
in Kraft ab 04.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 525/2021 § 4↗RIS↗
Wagen
§ 4.
Wagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge ohne Eigenantrieb, die der Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern dienen. Wagen werden eingeteilt in:
1. Reisezugwagen,
2. Güterwagen und
3. Bahndienstwagen.